Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. Jessen


§ 1 Name und Sitz

Der Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. Jessen (nachstehend Gewerbeverein genannt) ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistungsgewerbe und freien Berufen. Der Verein führt den Namen nach Eintragung ins Vereinsregister “Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. Jessen“. Der Sitz ist Jessen (Elster).


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein hat die Aufgabe,

  1. durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
  2. mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
  3. die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
  4. durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,

durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen.

§ 3 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4
Vereinstätigkeit

Alle Vereinstätigkeiten sind ehrenamtlich.


§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Alle Gewerbetreibende der Region haben das Recht, die Mitgliedschaft zu erwerben. Die Gewerbetreibenden der Region können auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes Mitglied werden. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das zukünftige Mitglied, die Vereinsatzung anzuerkennen. Mitglied kann nur der werden, der die Einzugsermächtigung anerkennt und den Mitgliedsantrag vollständig ausfüllt. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur aktiven Mitarbeit.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod des Mitgliedes
  2. Durch schriftliche Kündigung. Diese ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu Händen des Vorstandes zuklären.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, insbesondere dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder seine Einrichtungen

missbraucht, oder mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt.
Vor einem endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses vom Vorstand anzuhören. Gegen den Ausschluss, der dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitzuteilen ist,  kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang der Mitteilung schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch geheime Abstimmung. Die Zahlungsverpflichtungen für bereits beschlossene Aktionen laufen bis zum Ablauf des Geschäftsjahres weiter.

Das ausscheidende Mitglied hat weder Anspruch auf das Vereinsvermögen noch auf Auseinandersetzung.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Gewerbeverein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus 5 bis 8 Mitglieder

  1. Vorsitzender
  2. Stellvertreter
  3. Ressortleiter für Finanzen
  4. Schriftführer
  5. Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, darunter ein Vorsitzender. Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung.


§ 8
Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand lädt die Mitglieder zur jährlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist  von 10 Tagen ein. Quartalsversammlungen für alle Mitglieder sowie Vorstands-sitzungen werden kurzfristig einberufen.  Alle Einladungen müssen schriftlich oder auf elektronischem Weg oder durch zweimalige Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Jessen erfolgen und neben dem Zeitpunkt auch den Versammlungsort und eine Tagesordnung enthalten, damit sich jedes Mitglied auf die Versammlung vorbereiten kann.
  • In jeder Versammlung hat jedes Mitglied des Gewerbevereins Rederecht und kann Anträge einbringen. Über die Anträge ist abzustimmen.
  • Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handheben. Die einfache Mehrheit entscheidet über Annahme und Ablehnung des Antrages bzw. der Wahl.
  • Anträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, erfordern eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  • Beschlussfähig ist grundsätzlich jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn es mindestens ¼ der Mitglieder verlangt.
  • Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch den Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  • Vorstandswahlen können im Block abgestimmt werden.

§ 9 Vereinsvermögen

Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand Anteile am Vereinsvermögen. Im Fall der Auflösung des Gewerbevereins wird das gesamte Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder des Gewerbevereins.

 

§ 11 Rechnungsprüfer

Die jährliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, welche das Rechnungswesen des Vereins prüfen und das Ergebnis schriftlich bestätigen.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 17.09.2008 beschlossen.